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ARSY AI LIZENZBEDINGUNGEN

Öffentliches Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages über die Software ARSY AI — für Kunden (Direktbezug)

Fassung vom 23. Juli 2026. Gültig ab 1. August 2026. Die jeweils geltende Fassung ist abrufbar unter: https://arsy.ai/de/offer/customer

Unverbindliche Übersetzung. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die englische Fassung; bei Abweichungen geht der englische Wortlaut vor. English version

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Hinweis: Diese deutsche Fassung ist eine unverbindliche Übersetzung und dient allein der Lesbarkeit. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die englische Fassung (Ziffer C.17.6). Bei Abweichungen geht der englische Wortlaut vor.

PRÄAMBEL

web-ar.studio Corp, eine nach dem General Corporation Law des Staates Delaware am 13. Februar 2023 unter der Registernummer (file number) 7294738 gegründete Aktiengesellschaft, mit eingetragenem Sitz in 1007 N Orange St, 4th Floor, Suite 1382, Wilmington, New Castle County, Delaware 19801 (Zustellungsbevollmächtigter: Firstbase Agent LLC) und mit Hauptgeschäftssitz in 447 Broadway, 2nd Floor, 1156, New York, NY 10013, Vereinigte Staaten — in diesen Bedingungen bezeichnet als „Web-AR.Studio Corp“, der „Lizenzgeber“ oder „wir“ — ist Inhaber der Rechte des geistigen Eigentums an der Plattform ARSY AI für das von diesen Bedingungen erfasste Gebiet und veröffentlicht hiermit dieses Angebot.

Diese Bedingungen stellen ein bindendes, annahmefähiges Angebot dar. Jede juristische Person, die die Voraussetzungen der Ziffer 3.1 erfüllt („Vertragspartner“, „Sie“), kann durch eine der in Ziffer 3.2 genannten Annahmehandlungen einen Lizenzvertrag mit dem Lizenzgeber schließen. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, kann aber verlangt werden.

Bitte lesen Sie diese Bedingungen sorgfältig. Mit jeder Annahmehandlung werden sie insgesamt für Sie verbindlich.

ALLGEMEINER TEIL

1. AUFBAU UND RANGFOLGE

1.1. Diese Bedingungen bestehen aus:

  • Allgemeinem Teil (Ziffern 1–4);
  • Teil A — den Bedingungen der dem Kunden eingeräumten Lizenz;
  • Teil C — allgemeinen Bedingungen;
  • Anlagen 1–6, die jeweils Bestandteil dieser Bedingungen sind.

1.2. Diese Bedingungen regeln die unmittelbare Einräumung von Rechten an der Software durch den Lizenzgeber an einen Kunden, ohne Integrationspartner. Die Einräumung über zertifizierte Integrationspartner richtet sich nach einem gesonderten öffentlichen Angebot, abrufbar unter https://arsy.ai/de/offer/partner.

1.2.1. Die Nummerierung der Ziffern und Anlagen ist in allen Fassungen des ARSY-AI-Angebots einheitlich: Eine Verweisung auf eine Ziffer (etwa C.10.2) bezeichnet in jeder Fassung dieselbe Ziffer. Das Fehlen eines Teils, der nicht zum Gegenstand der jeweiligen Fassung gehört, stellt kein Versehen dar.

1.3. Rangfolge. Bei Widersprüchen gilt die folgende Rangfolge (höchstrangig zuerst):

  1. 1) eine gesonderte, von beiden Parteien unterzeichnete schriftliche Vereinbarung, soweit sie ausdrücklich von diesen Bedingungen abweicht;
  2. 2) ein von beiden Parteien unterzeichnetes oder anderweitig vereinbartes Bestellformular;
  3. 3) die Anlagen;
  4. 4) Teil A;
  5. 5) Teil C und der Allgemeine Teil.

1.4. Diese Bedingungen ersetzen weder die unter https://arsy.ai/terms veröffentlichten Website-Bedingungen noch die unter https://arsy.ai/privacy veröffentlichte Datenschutzerklärung. Hinsichtlich der Einräumung von Rechten an der Software und der Zahlungen zwischen den Parteien gehen diese Bedingungen vor.

1.5. Das Absenden einer Demo-Anfrage, die Teilnahme an einer Vorführung oder der Zugang zu einer Demonstrationsumgebung begründen für sich genommen keinen Vertrag und räumen keine Lizenz an der Software ein.

1.6. Handeln im eigenen Namen. Der Lizenzgeber schließt Verträge ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er ist nicht Partei von Vereinbarungen anderer Personen und übernimmt daraus keine Pflichten oder Haftung; niemand sonst ist befugt, für den Lizenzgeber Zusicherungen abzugeben, Verpflichtungen einzugehen oder Rechte einzuräumen.

2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.1. „Software“, „ARSY AI“ — die Plattform ARSY AI für räumliche künstliche Intelligenz in industriellen Umgebungen, bestehend aus, soweit im erworbenen Tarif enthalten:

  • den Serverkomponenten der Plattform und der Administrationskonsole;
  • dem visuellen Positionierungssystem AR Clip VPS (markerlose räumliche Positionierung, Erstellung und Speicherung räumlicher Karten);
  • dem KI-Agenten (Text- und Sprachmodus, freier Interaktionsmodus, agentischer Modus) einschließlich trainierter Modelle des maschinellen Lernens und der Bilderkennung;
  • den Funktionsmodulen: Schulung und Zertifizierung, Analytik, Zugriffssteuerung (RBAC), komponentenbasierte Szenario-Engine sowie dem Modul „Remote Expert“ (AR-Videokonferenz);
  • den Client-Anwendungen für Smartphones, Tablets und AR-Brillen;
  • der zugehörigen Dokumentation;

sowie allen Aktualisierungen, Fehlerbehebungen und neuen Versionen des Vorgenannten, die der Lizenzgeber während der Lizenzlaufzeit bereitstellt.

2.2. „ARSY AI Space“ — die Verwaltungsoberfläche unter https://space.arsy.ai zur Administration, zur Registrierung von Geräten und erfassten Maschinen sowie zum Austausch rechtserheblicher Mitteilungen zwischen den Parteien.

2.3. „Kunde“ — eine juristische Person, die diese Bedingungen annimmt, um die Software für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. In diesen Bedingungen ist der Kunde der Vertragspartner.

2.5. „Bestellformular“ — ein Dokument nach dem Muster der Anlage 6, das Tarif, Bereitstellungsmodell, Standorte, Anzahl der erfassten Maschinen und Geräte, Lizenzlaufzeit, Vergütung und Zahlungsbedingungen sowie sonstige vereinbarte Parameter festlegt. Ein Bestellformular kann in ARSY AI Space, per E-Mail oder durch Unterschrift vereinbart werden.

2.6. „Tarif“ — der in Anlage 1 festgelegte Umfang an Funktionen und mengenmäßigen Grenzen: Lite, Starter, Professional, Enterprise.

2.7. „Bereitstellungsmodell“:

  • „Managed Cloud“ — die Software läuft auf der Infrastruktur des Lizenzgebers und wird über das Internet aus der Ferne genutzt;
  • „On-Premise“ — eine Instanz wird auf einem Server innerhalb des eigenen Netzes des Vertragspartners und unter dessen Kontrolle installiert. Verfügbar ab dem Tarif Professional.

2.8. „Instanz“ — eine bereitgestellte und konfigurierte Kopie der Software, die für einen Vertragspartner in einem Bereitstellungsmodell betrieben wird.

2.9. „Standort“ — eine abgegrenzte industrielle oder sonstige Betriebsstätte des Kunden (Gelände, Werk, Gebäude, Produktionsbereich), die räumlich erfasst wurde und innerhalb derer die Software genutzt wird. Die Standorte sind im Bestellformular aufgeführt.

2.10. „Erfasste Maschine“ — ein Produktionsmittel des Kunden (Werkzeugmaschine, Aggregat, Linie, Anlage, Baugruppe), für das in der Software eine räumliche Verankerung, Szenarien und/oder Anleitungsabläufe angelegt wurden und das in ARSY AI Space registriert ist. Erfasste Maschinen sind eine Abrechnungseinheit.

2.11. „Gerät“ — ein tragbares oder mobiles Endgerät (AR-Brille, Smartphone, Tablet), das in einer Instanz registriert ist und für den Zugriff auf die Software genutzt wird.

2.12. „Nutzer“ — eine natürliche Person, der der Vertragspartner Zugang zur Software gewährt (Mitarbeiter, Auszubildende, Auftragnehmer). Nutzer werden in keinem Tarif gezählt oder berechnet.

2.13. „Kundeninhalte“ — sämtliche Daten und Materialien, die der Vertragspartner in die Software einbringt oder mit ihr erzeugt, einschließlich Standortscans und der daraus abgeleiteten räumlichen Karten, Abläufe, Schulungskurse und Szenarien, hochgeladener technischer und regulatorischer Dokumentation, erfasster Foto- und Videonachweise, Aufzeichnungen von Remote-Expert-Sitzungen, Nutzeraktivitätsdaten und Betriebsaufzeichnungen.

2.14. „Aggregierte Kennzahlen“ — Informationen über den Betrieb der Software in aggregierter und anonymisierter Form, die keine Identifizierung des Vertragspartners, seines Standorts, seiner Ausrüstung, seiner Nutzer oder sonstiger natürlicher Personen ermöglichen (einschließlich Leistungswerten, Nutzungshäufigkeit von Funktionen, Mengen und Fehlerraten).

2.15. „Lizenzlaufzeit“, „Abrechnungszeitraum“, „Abonnement“ — der im Bestellformular festgelegte Zeitraum, für den Rechte zur Nutzung der Software eingeräumt werden.

2.16. „Preisliste“ — die unter https://arsy.ai/pricing veröffentlichte Preisliste des Lizenzgebers sowie die in Anlage 2 aufgeführten Grundsätze.

2.17. „Support-Anlage“ — Anlage 3 mit Support-Stufen, Kanälen, Reaktionszeiten und Verfügbarkeitszusagen.

3. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES (ANNAHME)

3.1. Annahmeberechtigte. Diese Bedingungen richten sich an juristische Personen sowie an natürliche Personen, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie richten sich nicht an Verbraucher; die Anwendung verbraucherschützender Vorschriften ist nicht beabsichtigt.

3.2. Annahme. Sie nehmen diese Bedingungen vollständig und unverändert an durch diejenige der folgenden Handlungen, die zuerst erfolgt:

  1. 1) Zahlung einer vom Lizenzgeber auf Grundlage eines Bestellformulars gestellten Rechnung, vollständig oder in Höhe der ersten Rate;
  2. 2) Unterzeichnung oder anderweitige Bestätigung eines Bestellformulars;
  3. 3) Beginn der tatsächlichen Nutzung der Software, einschließlich der ersten Anmeldung in ARSY AI Space mit vom Lizenzgeber ausgegebenen Zugangsdaten, der Installation einer On-Premise-Instanz oder der Aktivierung eines Lizenzschlüssels;
  4. 4) Setzen eines Häkchens zur Zustimmung zu diesen Bedingungen bei der Registrierung in ARSY AI Space.

3.3. Der Vertrag kommt im Zeitpunkt der Annahme zustande und läuft für die Lizenzlaufzeit, vorbehaltlich Ziffer C.12.

3.4. Mit der Annahme bestätigen Sie, dass Sie diese Bedingungen und die Anlagen vollständig gelesen haben, sie vorbehaltlos annehmen und dass die annehmende Person zur Vertretung befugt ist.

3.5. Eine Annahme unter Änderungen, Vorbehalten oder unter zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen (einschließlich Bedingungen aus Ihrer Bestellung, Ihrem Lieferantenportal oder Ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen) wird zurückgewiesen und führt zu keinem Vertragsschluss. Individuell ausgehandelte Abweichungen werden in einer gesonderten unterzeichneten Vereinbarung nach Ziffer 1.3 festgehalten.

3.6. Auf Ihr schriftliches Verlangen schließt der Lizenzgeber eine Vereinbarung in einer einheitlichen Urkunde, die diese Bedingungen wiedergibt. Der nach Ziffer 3.3 bestimmte Zeitpunkt des Vertragsschlusses ändert sich dadurch nicht.

4. RECHTSNATUR DES VERTRAGES

4.1. Der Lizenzgeber räumt Ihnen das Recht ein, die Software in den in diesen Bedingungen bestimmten Grenzen zu nutzen; Sie verpflichten sich, die Vergütung zu zahlen und die Beschränkungen einzuhalten.

4.2. Der Vertrag umfasst eine Softwarelizenz sowie die Erbringung von Leistungen — technischen Support und, im Bereitstellungsmodell Managed Cloud, den Betrieb und das Hosting der Instanz.

4.3. Keine Rechtsübertragung. Rechte des geistigen Eigentums an der Software gehen nicht auf Sie über. Alle nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte bleiben vorbehalten.

4.4. Räumliche Erfassung der Standorte, Konfiguration, Szenarioentwicklung, Integration in Ihre Informationssysteme und Personalschulung („Einführungsleistungen“) sind nicht Gegenstand dieser Bedingungen, sofern das Bestellformular nichts anderes ausdrücklich bestimmt; sie werden vom Lizenzgeber oder von ihm beauftragten Dritten aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit dem Kunden oder vom Kunden selbst erbracht.

TEIL A. BEDINGUNGEN FÜR KUNDEN

A.1. Lizenzeinräumung

A.1.1. Der Lizenzgeber räumt dem Kunden für die Lizenzlaufzeit eine einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Lizenz zur Nutzung der Software ein, vorbehaltlich der Zahlung der Vergütung.

A.1.2. Zulässige Nutzung. Die Lizenz gestattet dem Kunden:

  1. 1) die Vervielfältigung der Software, beschränkt auf das Laden in den Speicher und den Programmablauf, soweit für den bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich;
  2. 2) im On-Premise-Modell die Installation einer Instanz auf dem Server des Kunden und deren Betrieb;
  3. 3) im Managed-Cloud-Modell den Fernzugriff auf die Software über das Internet;
  4. 4) die Installation und Nutzung der Client-Anwendungen auf registrierten Geräten;
  5. 5) die Nutzung der Software zum Erstellen, Speichern und Ausführen von Abläufen, Schulungskursen und Szenarien für die im Bestellformular aufgeführten Standorte und erfassten Maschinen;
  6. 6) die Vervielfältigung und interne Verbreitung der Dokumentation, soweit für die Schulung seiner Nutzer erforderlich.

A.1.3. Gebiet: weltweit, mit Ausnahme jeder Rechtsordnung, in der die Nutzung nach Ziffer C.14 unzulässig ist. Im On-Premise-Modell ist die Nutzung auf die im Bestellformular aufgeführten Standorte beschränkt.

A.1.4. Zweck. Die Software wird für die eigenen betrieblichen, instandhaltungs- und schulungsbezogenen Zwecke des Kunden lizenziert. Die Nutzung zur Erbringung von Leistungen an Dritte, einschließlich im Wege eines Service-Bureaus, Outsourcings oder gemeinsamer Nutzung (auch mit im Bestellformular nicht genannten verbundenen Unternehmen), bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers.

A.1.5. Die Lizenz wird zu dem in Ziffer A.4.3 genannten Zeitpunkt wirksam, unabhängig davon, wann Dokumente gegengezeichnet werden.

A.2. Mengenmäßige Grenzen

A.2.1. Die Nutzung ist durch den erworbenen Tarif (Anlage 1) und das Bestellformular begrenzt: Anzahl der Standorte, Höchstzahl der Geräte, gleichzeitige Videokonferenzsitzungen, Aufbewahrungsdauer von Sitzungsaufzeichnungen, Anzahl der Schulungskurse sowie Verfügbarkeit von Modulen und Funktionen.

A.2.2. Die Anzahl der Nutzer ist unbegrenzt. Eine Schicht mit zehn Bedienern und eine Schicht mit zehntausend kosten dasselbe.

A.2.3. Der Kunde kann die Anzahl der erfassten Maschinen, Geräte oder Standorte jederzeit durch Einreichung eines Bestellformulars erhöhen. Die Erhöhung wird am ersten Tag des auf die Zahlung folgenden Monats wirksam, sofern das Bestellformular nichts anderes bestimmt; ein angefangener Monat wird kalendertäglich anteilig berechnet.

A.2.4. Eine Verringerung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat des Zugangs des Verlangens beim Lizenzgeber folgt, frühestens jedoch mit Ablauf des bezahlten Abrechnungszeitraums. Für diesen Zeitraum bereits gezahlte Vergütung wird nicht erstattet, soweit Ziffer C.12 nichts anderes bestimmt.

A.2.5. Der Lizenzgeber darf technische Mittel zur Überprüfung der Einhaltung der Grenzen einsetzen. Bei Überschreitung teilt der Lizenzgeber dies dem Kunden mit; der Kunde hat binnen zehn (10) Werktagen die Nutzung auf den Umfang des Bestellformulars zurückzuführen oder die Überschreitung für den gesamten Zeitraum zu Preislistensätzen zu vergüten.

A.3. Beschränkungen

A.3.1. Der Kunde darf nicht, und darf Dritten nicht gestatten:

  1. 1) die Software zu verbreiten, Dritten zugänglich zu machen oder Rechte aus diesen Bedingungen abzutreten, unterzulizenzieren, zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen oder zu verpfänden, soweit nicht ausdrücklich gestattet;
  2. 2) die Software zu ändern, zu bearbeiten oder abgeleitete Werke zu erstellen;
  3. 3) die Software zu dekompilieren, zu disassemblieren oder zurückzuentwickeln, Gewichte oder Parameter der trainierten Modelle zu extrahieren oder Ausgaben der Software zum Training konkurrierender Modelle des maschinellen Lernens zu verwenden;
  4. 4) Schutzrechtsvermerke, Marken, Versions- oder Lizenzangaben zu entfernen, zu ändern oder zu verdecken;
  5. 5) technische Schutzmaßnahmen, Lizenzschlüssel oder Mechanismen zur Nutzungsmessung zu umgehen oder dies zu versuchen;
  6. 6) Lasttests, Penetrationstests oder sonstige Sicherheitsuntersuchungen gegen die Infrastruktur des Lizenzgebers ohne dessen vorherige schriftliche Vereinbarung über Umfang und Zeitpunkt durchzuführen;
  7. 7) die Software zur Entwicklung eines Konkurrenzprodukts zu nutzen oder Personen Zugang zu gewähren, die an der Entwicklung eines Konkurrenzprodukts beteiligt sind.

A.3.2. Die Ziffern A.3.1(2) und A.3.1(3) gelten nicht, soweit die betreffende Handlung nach zwingendem Recht ausdrücklich gestattet ist und diese Gestattung vertraglich nicht wirksam ausgeschlossen werden kann; insbesondere bleiben §§ 69d und 69e UrhG unberührt. Vor Ausübung eines solchen Rechts fordert der Kunde die erforderlichen Interoperabilitätsinformationen zunächst beim Lizenzgeber an, der sie zu angemessenen Bedingungen bereitstellt.

A.3.3. Der Kunde stellt die Einhaltung dieser Beschränkungen durch alle seine Nutzer, Mitarbeiter und Auftragnehmer sicher und hat deren Handeln und Unterlassen wie eigenes zu vertreten.

A.4. Bereitstellung und Abnahme

A.4.1. Managed Cloud. Binnen fünf (5) Werktagen nach Annahme richtet der Lizenzgeber die Instanz ein und übersendet Administrator-Zugangsdaten an die im Bestellformular angegebene E-Mail-Adresse.

A.4.2. On-Premise. Der Lizenzgeber übergibt dem Kunden die Instanz-Distribution und den Lizenzschlüssel durch Bereitstellung eines Download-Links oder auf einem Datenträger. Die Serveranforderungen ergeben sich aus Anlage 5. Die Einhaltung dieser Anforderungen obliegt dem Kunden; ihre Nichteinhaltung befreit nicht von der Zahlungspflicht.

A.4.3. Zeitpunkt der Rechtseinräumung. Die Lizenz wird eingeräumt und die Lizenzlaufzeit beginnt mit dem Tag der Ausgabe der Zugangsdaten (Managed Cloud) bzw. der Bereitstellung des Download-Links oder der Übergabe von Datenträger und Schlüssel (On-Premise), sofern das Bestellformular nichts anderes bestimmt.

A.4.4. Der Kunde stellt auf eigene Kosten bereit: Netzkapazität, Stromversorgung, Verbindung zwischen Geräten und Instanz sowie die betrieblichen Voraussetzungen für die räumliche Erfassung der Standorte.

A.5. Support und Servicegrade

A.5.1. Der Support wird nach Maßgabe der Anlage 3 für den erworbenen Tarif erbracht.

A.5.2. Der Support wird unmittelbar vom Lizenzgeber über die in Anlage 3 genannten Kanäle erbracht. Der Lizenzgeber darf Dritte zur Supporterbringung einsetzen; der Umfang seiner Pflichten gegenüber dem Kunden ändert sich dadurch nicht.

A.5.3. Verfügbarkeitszusagen gelten ausschließlich für das Managed-Cloud-Modell und nur für die Tarife Professional (99 %) und Enterprise (99,5 %). Für die Tarife Lite und Starter wird keine Verfügbarkeit zugesagt. Im On-Premise-Modell obliegt die Verfügbarkeit der Instanz dem Kunden; die Pflichten des Lizenzgebers beschränken sich auf Reaktionszeiten.

A.5.4. Gutschriften nach Anlage 3 werden als Verlängerung der Lizenzlaufzeit gewährt und sind der einzige und ausschließliche Rechtsbehelf des Kunden bei Nichteinhaltung einer Verfügbarkeitszusage.

A.6. Aktualisierungen und Änderungen des Funktionsumfangs

A.6.1. Aktualisierungen sind während der Lizenzlaufzeit in der Vergütung enthalten. Im Managed-Cloud-Modell spielt der Lizenzgeber sie ein. Im On-Premise-Modell stellt der Lizenzgeber sie bereit und der Kunde installiert sie.

A.6.2. Der Lizenzgeber darf die Software weiterentwickeln und die Umsetzung einzelner Funktionen ändern. Der Lizenzgeber wird während eines bezahlten Abrechnungszeitraums keine in Anlage 1 für den vom Kunden bezahlten Tarif ausdrücklich aufgeführte Funktion ohne Vorankündigung von mindestens sechzig (60) Tagen entfernen. Beeinträchtigt eine solche Entfernung die Software für den Kunden wesentlich, kann der Kunde kündigen und erhält die Vergütung für den nicht genutzten Teil des bezahlten Abrechnungszeitraums erstattet.

A.6.3. Funktionen, die an beliebiger Stelle als „demnächst“, „in Entwicklung“, „Beta“ oder ähnlich bezeichnet werden, sind nicht Vertragsgegenstand und stellen keine Zusage dar.

A.6.4. Ein On-Premise-Kunde hat vom Lizenzgeber als sicherheitskritisch gekennzeichnete Aktualisierungen binnen dreißig (30) Tagen nach Bereitstellung zu installieren. Unterbleibt dies, entfällt die Haftung des Lizenzgebers für Folgen, die auf die durch die Aktualisierung behobene Schwachstelle zurückgehen.

TEIL C. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

C.1. Vergütung und Zahlung

C.1.1. Vergütungsstruktur:

  1. 1) eine Grundgebühr je Standort, nach Tarif;
  2. 2) eine monatliche Gebühr je erfasster Maschine — die Kosten steigen also mit dem Umfang der AR-gestützt betreuten Ausrüstung;
  3. 3) einmalige und wiederkehrende Entgelte für On-Premise-Optionen (Bereitstellung auf lokalem Server, Lizenz für den lokalen Server, Integrationen, Integrationssupport) nach Anlage 2.

C.1.2. Die Anzahl der Nutzer wirkt sich nicht auf die Vergütung aus.

C.1.3. Die Vergütung wird je Vertrag im Bestellformular auf Grundlage der bei Rechnungsstellung geltenden Preisliste festgelegt. Die auf arsy.ai angegebenen Preise sind unverbindliche Listenpreise und stellen kein Angebot hinsichtlich der Höhe dar.

C.1.4. Zahlungsbedingungen: 100 % im Voraus je Abrechnungszeitraum gegen Rechnung des Lizenzgebers, sofern das Bestellformular nichts anderes bestimmt. Der Abrechnungszeitraum beträgt einen Monat oder ein Jahr, nach Wahl im Bestellformular.

C.1.5. Jahresrabatt. Bei Wahl eines jährlichen Abrechnungszeitraums wird ein Rabatt von zwanzig Prozent (20 %) auf die Summe der entsprechenden Monatsvergütungen für zwölf Monate gewährt.

C.1.6. Die Zahlung gilt mit Gutschrift auf dem Konto des Lizenzgebers als bewirkt. Sämtliche Bankgebühren, einschließlich Korrespondenzbankgebühren, trägt der Zahlende.

C.1.7. Steuern. Alle Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer und vergleichbare indirekte Steuern, die der Vertragspartner zusätzlich in gesetzlicher Höhe trägt. Ist der Vertragspartner gesetzlich zum Einbehalt oder Abzug verpflichtet, erhöht sich der geschuldete Betrag so, dass der Lizenzgeber den Betrag erhält, den er ohne Einbehalt erhalten hätte; der Vertragspartner übermittelt amtliche Belege über einbehaltene Beträge. Soweit der Vertragspartner die Steuer nach dem Reverse-Charge-Verfahren in seiner Rechtsordnung selbst abzuführen hat, wird er dies tun und auf Verlangen nachweisen.

C.1.8. Preisänderungen. Der Lizenzgeber darf die Preisliste ändern. Geänderte Preise gelten für Abrechnungszeiträume, die frühestens sechzig (60) Tage nach der Mitteilung beginnen, und niemals für einen bereits bezahlten Abrechnungszeitraum.

C.1.9. Zahlungsverzug. Bei einem Verzug von mehr als zehn (10) Werktagen darf der Lizenzgeber nach vorheriger Mitteilung den Zugang bis zum Ausgleich sperren. Die Sperre ist keine Kündigung, verlängert die Lizenzlaufzeit nicht und befreit nicht von der Zahlungspflicht. Der Lizenzgeber darf auf überfällige Beträge Zinsen in Höhe von einem Prozent (1 %) pro Monat oder in Höhe des gesetzlich höchstzulässigen Satzes berechnen, je nachdem, welcher Satz niedriger ist, taggenau ab Fälligkeit bis zur Zahlung.

C.2. Nachweise und Dokumente

C.2.1. Der Lizenzgeber stellt für jeden Abrechnungszeitraum eine Rechnung aus. Verlangt die Rechtsordnung des Vertragspartners ein unterzeichnetes Abnahmedokument, stellt der Lizenzgeber ein solches binnen fünf (5) Werktagen nach Ende des betreffenden Zeitraums aus.

C.2.2. Wird ein solches Dokument ausgestellt, hat der Vertragspartner es binnen fünf (5) Werktagen nach Zugang zu unterzeichnen oder begründet zu widersprechen. Erfolgt beides nicht, gelten die Pflichten des Lizenzgebers für diesen Zeitraum als vollständig erfüllt und abgenommen.

C.2.3. Die Parteien erkennen Dokumente, die mit qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnet und über Anbieter für elektronischen Dokumentenaustausch übermittelt werden, als rechtswirksam an.

C.3. Kundeninhalte

C.3.1. Kundeninhalte stehen dem Vertragspartner zu, der sie in die Software einbringt oder mit ihr erzeugt. Weder der Lizenzgeber noch mit ihm verbundene Unternehmen erwerben Eigentums- oder sonstige Rechte an Kundeninhalten, abgesehen von der beschränkten Lizenz nach Ziffer C.3.2.

C.3.2. Der Vertragspartner räumt dem Lizenzgeber eine einfache, unentgeltliche Lizenz zum Hosten, Speichern, Verarbeiten und technischen Anpassen von Kundeninhalten ein, ausschließlich soweit dies für den Betrieb der Software und die Supporterbringung erforderlich ist, und nur für die Lizenzlaufzeit. Diese Lizenz endet mit der Lizenzlaufzeit, vorbehaltlich Ziffer C.11.

C.3.3. Im On-Premise-Modell verlassen Kundeninhalte die Infrastruktur des Vertragspartners nicht und werden dem Lizenzgeber nicht übermittelt. Der Lizenzgeber greift auf Kundeninhalte nur zu, wenn der Vertragspartner Support anfordert, in dem zur Bearbeitung erforderlichen Umfang und Zeitraum und mit dessen Kenntnis.

C.3.4. Der Vertragspartner sichert zu, dass er über alle Rechte verfügt, die für das Einbringen der Kundeninhalte in die Software erforderlich sind — einschließlich technischer Dokumentation, Bilder und bei der Standorterfassung aufgenommener Objekte — und dass dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden.

C.3.5. Der Lizenzgeber prüft Kundeninhalte nicht vorab und ist für deren Inhalt, Rechtmäßigkeit und Richtigkeit nicht verantwortlich.

C.4. Rechtsinhaberschaft an der Software

C.4.1. Die Rechte des geistigen Eigentums an der Software für das von diesen Bedingungen erfasste Gebiet — einschließlich des Positionierungssystems AR Clip VPS, des KI-Agenten und der trainierten Modelle, der Benutzeroberflächen, der Dokumentation sowie aller Aktualisierungen und Verbesserungen — stehen Web-AR.Studio Corp zu. Ein Abonnement gewährt das Recht zur Nutzung; Rechte daran werden nicht übertragen.

C.4.2. Sämtliches geistige Eigentum, das der Lizenzgeber bei der Weiterentwicklung der Software schafft, einschließlich dessen, was aufgrund von Anregungen oder Rückmeldungen des Vertragspartners entsteht, steht dem Lizenzgeber zu. Rückmeldungen begründen keine Rechte des Vertragspartners und keine Vergütungspflicht.

C.4.3. Für den Vertragspartner entwickelte individuelle Logik (ob im Tarif enthalten oder gesondert vergütet) wird Bestandteil der Software und steht dem Lizenzgeber zu; der Vertragspartner erhält das Recht, sie nach diesen Bedingungen zu nutzen.

C.4.4. Der Vertragspartner unterrichtet den Lizenzgeber unverzüglich über ihm bekannt werdende Verletzungen der Rechte an der Software.

C.5. Betriebsdaten

C.5.1. Der Lizenzgeber darf aggregierte Kennzahlen erheben und nutzen, um die Software zu betreiben, abzusichern, zu diagnostizieren und zu verbessern. Aggregierte Kennzahlen enthalten keine Kundeninhalte und lassen keine Identifizierung des Vertragspartners, seines Standorts, seiner Ausrüstung oder natürlicher Personen zu.

C.5.2. Weitere Rechte an den Daten des Vertragspartners erwirbt der Lizenzgeber nicht. Kundeninhalte werden ohne gesonderte schriftliche Zustimmung des Vertragspartners nicht zum Training von Modellen des maschinellen Lernens verwendet, die Dritten zur Verfügung gestellt werden.

C.5.3. Im On-Premise-Modell verlassen keine Daten — auch keine aggregierten Kennzahlen — das Netz des Vertragspartners, es sei denn, dieser aktiviert die entsprechende Einstellung. Eine On-Premise-Instanz ist vollständig ohne Internetverbindung betriebsfähig.

C.6. Datenschutz

C.6.1. Hinsichtlich der in der Software verarbeiteten personenbezogenen Daten ist der Vertragspartner Verantwortlicher und der Lizenzgeber Auftragsverarbeiter. Der Vertragspartner ist für die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, die Information der betroffenen Personen und die Einholung erforderlicher Einwilligungen verantwortlich.

C.6.2. Im Managed-Cloud-Modell verarbeitet der Lizenzgeber personenbezogene Daten ausschließlich nach den dokumentierten Weisungen des Vertragspartners auf Grundlage des Auftragsverarbeitungsvertrages in Anlage 4, der Bestandteil dieser Bedingungen ist und den Anforderungen des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) sowie den entsprechenden Anforderungen der UK GDPR genügt.

C.6.3. Im On-Premise-Modell werden dem Lizenzgeber keine personenbezogenen Daten übermittelt; Anlage 4 gilt nur für den nach Ziffer C.3.3 gewährten Supportzugriff.

C.6.4. Drittlandsübermittlungen erfolgen, soweit sie stattfinden, auf Grundlage eines zulässigen Übermittlungsinstruments nach Anlage 4, einschließlich der EU-Standardvertragsklauseln und, soweit einschlägig, des UK International Data Transfer Addendum.

C.6.5. Unterliegt der Vertragspartner Anforderungen an die Datenlokalisierung, wird die maßgebliche Hosting-Region im Bestellformular und in Anlage 4 angegeben.

C.6.6. Der Vertragspartner hat den Lizenzgeber vor der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten oder biometrischer Daten in der Software schriftlich zu unterrichten. Ohne solche Mitteilung geht der Lizenzgeber davon aus, dass derartige Daten nicht verarbeitet werden.

C.7. Vertraulichkeit

C.7.1. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die eine Partei der anderen im Zusammenhang mit diesen Bedingungen offenlegt und die als vertraulich gekennzeichnet oder ihrer Natur nach ersichtlich vertraulich sind, einschließlich Kundeninhalten, der technischen Architektur der Software, Benchmark- und Testergebnissen, kommerzieller Konditionen und ausgehandelter Rabatte sowie Informationen über Standorte und Produktionsprozesse.

C.7.2. Die empfangende Partei wird vertrauliche Informationen ohne schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergeben, sie ausschließlich zur Vertragserfüllung verwenden und sie mit mindestens derselben Sorgfalt schützen wie eigene vertrauliche Informationen, jedenfalls aber mit angemessener Sorgfalt.

C.7.3. Eine Offenlegung ist zulässig gegenüber Mitarbeitern, Beratern und Auftragnehmern, die gleichwertigen Vertraulichkeitspflichten unterliegen, nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit; sowie soweit gesetzlich oder behördlich verlangt, sofern die offenlegende Partei vorab unterrichtet wird, es sei denn, dies ist gesetzlich untersagt.

C.7.4. Die Vertraulichkeitspflichten gelten fünf (5) Jahre über das Vertragsende hinaus und hinsichtlich Geschäftsgeheimnissen unbefristet, solange sie als solche fortbestehen.

C.7.5. Der Lizenzgeber darf den Vertragspartner nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung namentlich und mit Logo in Kunden- oder Partnerlisten nennen; die Zustimmung kann widerrufen werden.

C.8. Zusicherungen und offengelegte Einschränkungen

C.8.1. Der Lizenzgeber sichert zu, dass er Inhaber der nach diesen Bedingungen eingeräumten Rechte ist oder zu deren Einräumung berechtigt ist, dass die Einräumung keine Rechte Dritter verletzt und dass die Software keine nicht offengelegten Funktionen enthält, die dazu bestimmt sind, Daten des Vertragspartners unbefugt zu zerstören, zu sperren, zu verändern oder zu kopieren.

C.8.2. Der Vertragspartner sichert zu, dass er ordnungsgemäß gegründet und bestehend ist, dass die annehmende Person vertretungsbefugt war, dass über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet ist und dass die Angaben in seinem Bestellformular zutreffen.

C.8.3. Nicht vorhandene Zertifizierungen. Der Lizenzgeber erklärt ausdrücklich, dass zum Zeitpunkt dieser Fassung für die Software weder vorliegen noch behauptet werden: ein SOC-2-Bericht (Type I oder Type II); eine Zertifizierung nach ISO/IEC 27001; ein Validierungspaket nach 21 CFR Part 11 oder GAMP 5; ein veröffentlichter Penetrationstestbericht eines Dritten. Der Vertragspartner bestätigt, hiervon Kenntnis zu haben und beim Vertragsschluss nicht auf das Vorliegen solcher Zertifizierungen vertraut zu haben. Die Validierung der Prozesse, in denen die Software eingesetzt wird, bleibt Sache des Vertragspartners; die Software protokolliert Nutzer- und Systemaktivitäten und verfolgt die Abarbeitung von Abläufen, was diese Arbeit unterstützt, sie aber nicht ersetzt.

C.8.4. Zweckbestimmung der Software. ARSY AI ist ein Anleitungs- und Schulungswerkzeug. Es ist keine sicherheitsgerichtete Einrichtung, kein Prozessleitsystem, kein Notabschaltsystem und kein Medizinprodukt und darf nicht als alleinige Entscheidungsgrundlage in Situationen herangezogen werden, in denen ein Versagen zu Tod, Personenschaden, Umweltschaden oder Sachschaden führen kann. Die Nutzung der Software befreit den Vertragspartner nicht von seinen eigenen Pflichten in den Bereichen Arbeitsschutz, Anlagensicherheit, fachkundige Aufsicht und Einhaltung regulatorischer Anforderungen.

C.9. Gewährleistung und Haftungsausschluss

C.9.1. Der Lizenzgeber sichert zu, dass die Software im Wesentlichen entsprechend der offiziellen Dokumentation arbeitet, sofern der Vertragspartner die Infrastrukturanforderungen der Anlage 5 und die Betriebshinweise einhält.

C.9.2. Soweit in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich zugesagt, wird die Software „wie besehen“ bereitgestellt; im gesetzlich zulässigen Umfang schließt der Lizenzgeber alle weiteren ausdrücklichen, stillschweigenden oder gesetzlichen Gewährleistungen aus, einschließlich stillschweigender Zusicherungen der Marktgängigkeit, zufriedenstellenden Qualität, Eignung für einen bestimmten Zweck und Nichtverletzung von Rechten Dritter. Der Lizenzgeber sichert nicht zu, dass der Betrieb unterbrechungs- oder fehlerfrei ist, dass die Software subjektiven Erwartungen entspricht, dass ein bestimmtes wirtschaftliches oder betriebliches Ergebnis erreicht wird, oder dass der Betrieb auf Hardware fehlerfrei ist, die Anlage 5 nicht entspricht oder bei der die Instanz ohne Zustimmung des Lizenzgebers umkonfiguriert wurde.

C.9.3. Ausgaben des KI-Agenten haben empfehlenden Charakter und sind vom Vertragspartner zu überprüfen. Der Lizenzgeber sichert Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung der von Modellen des maschinellen Lernens erzeugten Antworten nicht zu, auch nicht bei Antworten, die aus vom Vertragspartner hochgeladener Dokumentation abgeleitet sind. Entscheidungen auf Grundlage solcher Ausgaben liegen in der Verantwortung des Vertragspartners.

C.9.4. Schätzungen und Rechner, einschließlich auf arsy.ai veröffentlichter Wirtschaftlichkeitswerte, sind veranschaulichend, beruhen auf Durchschnittsdaten und stellen keine Ergebniszusage dar.

C.10. Haftung

C.10.1. Haftungshöchstbetrag. Die Gesamthaftung des Lizenzgebers aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, gleich ob vertraglich, deliktisch (einschließlich Fahrlässigkeit), aus Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig, ist für alle Ereignisse innerhalb eines Zeitraums von zwölf (12) aufeinanderfolgenden Monaten begrenzt auf die Vergütung, die der Vertragspartner dem Lizenzgeber in den zwölf (12) Monaten vor dem haftungsbegründenden Ereignis tatsächlich gezahlt hat.

C.10.2. Ausgeschlossene Schäden. Der Lizenzgeber haftet nicht für entgangenen Gewinn, Umsatzeinbußen, Rufschädigung, Schäden aus Produktionsstillstand oder Verlust bzw. Beschädigung von Daten (außer soweit durch Verletzung einer in Anlage 3 ausdrücklich übernommenen Sicherungspflicht verursacht) sowie für mittelbare Schäden und Folgeschäden, unabhängig davon, ob auf deren Möglichkeit hingewiesen wurde.

C.10.3. Die Ziffern C.10.1 und C.10.2 begrenzen nicht die Haftung für: Tod oder Körperverletzung infolge Fahrlässigkeit; Arglist oder arglistige Täuschung; Verletzung von Vertraulichkeitspflichten; Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums der anderen Partei; Vorsatz; die Zahlungspflicht des Vertragspartners; sowie jede Haftung, die gesetzlich nicht beschränkt werden kann.

C.10.4. Freistellung bei Schutzrechtsverletzung. Der Lizenzgeber verteidigt den Vertragspartner gegen Ansprüche Dritter, die geltend machen, die vertragsgemäße Nutzung der Software verletze ihre Rechte des geistigen Eigentums, und trägt rechtskräftig zuerkannten Schadensersatz sowie angemessene Rechtsverfolgungskosten, sofern der Vertragspartner (a) den Lizenzgeber unverzüglich, jedenfalls binnen zehn (10) Werktagen, unterrichtet, (b) dem Lizenzgeber die alleinige Führung der Verteidigung und des Vergleichs überlässt und (c) auf Kosten des Lizenzgebers angemessen mitwirkt. Die Freistellung gilt nicht für Ansprüche aus vertragswidriger Nutzung, aus Änderungen der Software durch andere als den Lizenzgeber, aus Kundeninhalten oder aus der Kombination mit vom Lizenzgeber nicht freigegebenen Produkten Dritter. Wird die Software Gegenstand eines solchen Anspruchs oder droht dies nach Einschätzung des Lizenzgebers, kann der Lizenzgeber nach seiner Wahl das Recht zur weiteren Nutzung beschaffen, die Software ersetzen oder ändern oder den Vertrag beenden und die Vergütung für den nicht genutzten Teil des bezahlten Abrechnungszeitraums erstatten. Diese Ziffer regelt die Haftung des Lizenzgebers und den Rechtsbehelf des Vertragspartners bei Schutzrechtsverletzungen abschließend.

C.10.5. Freistellung durch den Vertragspartner. Der Vertragspartner stellt den Lizenzgeber von Ansprüchen Dritter (einschließlich betroffener Personen und Rechtsinhaber) frei, die auf Kundeninhalten oder auf einer Verletzung der Ziffern C.3.4 oder C.6.1 beruhen.

C.10.6. Höhere Gewalt. Keine Partei haftet für die Nichterfüllung (mit Ausnahme von Zahlungspflichten) infolge von Ereignissen außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs, einschließlich Naturkatastrophen, Krieg, innerer Unruhen, Epidemien, hoheitlicher Maßnahmen, die die Erfüllung untersagen, großflächiger Ausfälle der Internet-Backbone-Infrastruktur und großflächiger Cyberangriffe auf nicht von dieser Partei kontrollierte Infrastruktur. Die betroffene Partei unterrichtet die andere binnen zehn (10) Werktagen. Dauert das Ereignis länger als drei (3) Monate an, kann jede Partei kündigen; abgerechnet wird der tatsächlich erbrachte Zeitraum.

C.11. Folgen der Beendigung des Abonnements

C.11.1. Die Inhaberschaft an Kundeninhalten hängt nicht von einem laufenden Abonnement ab und erlischt zu keinem Zeitpunkt.

C.11.2. Mit Ende der Lizenzlaufzeit — auch infolge Nichtzahlung — endet der Zugang zur Software und zu den Funktionen, die mit Kundeninhalten arbeiten. Kundeninhalte werden dabei nicht gelöscht.

C.11.3. Für neunzig (90) Tage nach Ende der Lizenzlaufzeit kann der Vertragspartner einen Export der Kundeninhalte in gängigen maschinenlesbaren Formaten verlangen. Verfahren und Formate ergeben sich aus Anlage 3. Der Export wird bereitgestellt, sofern keine überfälligen Beträge offen sind.

C.11.4. Nach Ablauf dieser Frist darf der Lizenzgeber Kundeninhalte aus seiner Infrastruktur löschen und bestätigt die Löschung auf schriftliches Verlangen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten gehen vor.

C.11.5. Im On-Premise-Modell erlischt mit Ende der Lizenzlaufzeit der Lizenzschlüssel. Der Vertragspartner hat binnen dreißig (30) Tagen jede Nutzung einzustellen und alle Kopien der Software zu löschen, ausgenommen Sicherungskopien mit Kundeninhalten, aus denen die Software nicht in einen betriebsfähigen Zustand zurückversetzt werden kann. Kundeninhalte verbleiben in der Infrastruktur des Vertragspartners und werden vom Lizenzgeber nicht eingezogen.

C.11.6. Eine Nachfrist oder ein Wiederherstellungsverfahren kann im Bestellformular vorgesehen werden.

C.12. Laufzeit, Änderungen und Beendigung

C.12.1. Der Vertrag läuft ab Annahme bis zum Ende der Lizenzlaufzeit und darüber hinaus, soweit Pflichten noch offen sind.

C.12.2. Automatische Verlängerung. Sofern das Bestellformular dies vorsieht, verlängert sich die Lizenzlaufzeit um jeweils gleich lange Zeiträume, sofern nicht eine Partei mindestens dreißig (30) Tage vor Ablauf der laufenden Periode der Verlängerung widerspricht. Die Verlängerung erfolgt zu den bei Verlängerung geltenden Preisen, vorbehaltlich Ziffer C.1.8.

C.12.3. Ordentliche Kündigung durch den Vertragspartner. Der Vertragspartner kann mit einer Frist von dreißig (30) Tagen kündigen. Die Vergütung für den bezahlten Abrechnungszeitraum wird nicht erstattet, soweit nicht die Ziffern A.6.2, C.10.4, C.10.6 und C.12.5 etwas anderes bestimmen.

C.12.4. Kündigung durch den Lizenzgeber. Der Lizenzgeber kann fristlos kündigen, wenn: (a) eine Zahlung mehr als dreißig (30) Tage überfällig ist; (b) der Kunde die Lizenzbeschränkungen (A.3) wesentlich verletzt und die Verletzung nicht binnen fünfzehn (15) Werktagen nach Mitteilung abstellt; oder (c) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Bei Kündigung nach (b) oder (c) wird gezahlte Vergütung nicht erstattet.

C.12.5. Änderungen dieser Bedingungen. Der Lizenzgeber kann diese Bedingungen ändern, indem er eine neue Fassung unter der in der Präambel genannten Adresse veröffentlicht. Änderungen werden dreißig (30) Tage nach Veröffentlichung wirksam, sofern kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Für einen bereits bezahlten Abrechnungszeitraum gilt weiterhin die bei dessen Beginn geltende Fassung, ausgenommen gesetzlich veranlasste Änderungen. Nimmt der Vertragspartner eine neue Fassung nicht an, kann er vor deren Wirksamwerden kündigen und erhält die Vergütung für den nicht genutzten Teil des bezahlten Abrechnungszeitraums erstattet. Die fortgesetzte Nutzung nach Wirksamwerden gilt als Annahme.

C.12.6. Der Lizenzgeber archiviert alle Fassungen dieser Bedingungen und stellt auf Verlangen die zu einem bestimmten Zeitpunkt geltende Fassung zur Verfügung.

C.12.7. Fortgeltung. Die Ziffern C.3, C.4, C.5, C.7, C.8.3, C.9.2, C.10, C.11, C.13, C.14, C.15, C.16 und C.17 gelten über das Vertragsende hinaus fort.

C.13. Abtretung

C.13.1. Der Vertragspartner darf Rechte oder Pflichten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers nicht abtreten oder übertragen, ausgenommen auf einen Rechtsnachfolger durch Verschmelzung oder Erwerb im Wesentlichen aller Vermögenswerte, was dem Lizenzgeber binnen zehn (10) Werktagen mitzuteilen ist.

C.13.2. Der Lizenzgeber darf seine Rechte und Pflichten mit Mitteilung an ein verbundenes Unternehmen oder einen Betriebsnachfolger übertragen, sofern die Rechte des Vertragspartners gewahrt bleiben.

C.13.3. Der Lizenzgeber darf zur Erfüllung seiner Pflichten Subunternehmer einsetzen und bleibt für deren Leistung verantwortlich.

C.14. Compliance

C.14.1. Korruptionsbekämpfung. Jede Partei hält alle anwendbaren Vorschriften zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption ein, einschließlich des UK Bribery Act 2010 und des US Foreign Corrupt Practices Act, und wird im Zusammenhang mit dem Vertrag keine unzulässigen Zuwendungen anbieten oder annehmen.

C.14.2. Exportkontrolle und Sanktionen. Der Vertragspartner sichert zu, dass weder er noch seine wirtschaftlich Berechtigten Ziel anwendbarer Wirtschaftssanktionen oder Handelsbeschränkungen sind, und verpflichtet sich, die Software nicht unter Verstoß gegen anwendbares Exportkontrollrecht zu nutzen, auszuführen oder wieder auszuführen und keiner beschränkten Person oder in ein Embargogebiet Zugang zu gewähren. Ein Verstoß berechtigt den Lizenzgeber zur sofortigen Sperrung oder Kündigung.

C.14.3. Der Vertragspartner wird die Software nicht für Tätigkeiten nutzen, die einer ihm nicht vorliegenden Erlaubnis bedürfen.

C.15. Anwendbares Recht und Streitbeilegung

C.15.1. Diese Bedingungen und alle aus oder im Zusammenhang mit ihnen entstehenden Streitigkeiten, einschließlich außervertraglicher, unterliegen dem Recht des Staates New York unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

C.15.2. Die Parteien versuchen zunächst, Streitigkeiten durch Verhandlungen zwischen leitenden Vertretern nach schriftlicher Aufforderung gütlich beizulegen. Gelingt dies nicht binnen dreißig (30) Tagen, gilt Ziffer C.15.3.

C.15.3. Nicht nach Ziffer C.15.2 beigelegte Streitigkeiten werden endgültig nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) durch einen (1) nach dieser Ordnung bestellten Schiedsrichter entschieden. Schiedsort ist New York, New York, Vereinigte Staaten; Verfahrenssprache ist Englisch; der Schiedsspruch ist endgültig und bindend und kann bei jedem zuständigen Gericht für vollstreckbar erklärt werden.

C.15.4. Es steht jeder Partei frei, bei jedem zuständigen Gericht einstweiligen Rechtsschutz zum Schutz ihrer Rechte des geistigen Eigentums oder ihrer vertraulichen Informationen zu beantragen.

C.15.5. Ist der Vertragspartner in einer Rechtsordnung ansässig, deren zwingendes Recht Abweichendes verlangt, geht dieses zwingende Recht im geringstmöglichen Umfang vor.

C.16. Mitteilungen

C.16.1. Rechtserhebliche Mitteilungen können erfolgen: (a) an die im Bestellformular angegebenen E-Mail-Adressen; (b) über ARSY AI Space; (c) per Kurier oder Einschreiben an den eingetragenen Sitz; oder (d) über einen vereinbarten Anbieter für elektronischen Dokumentenaustausch.

C.16.2. Eine per E-Mail oder über ARSY AI Space versandte Mitteilung gilt am folgenden Werktag als zugegangen. Eine per Kurier versandte Mitteilung gilt mit Auslieferung als zugegangen.

C.16.3. Kündigungen und förmliche Ansprüche sind nach Methode (c) oder (d) mit Kopie per E-Mail zu übermitteln.

C.16.4. Jede Partei teilt der anderen Änderungen ihrer Angaben binnen fünf (5) Werktagen mit. Bis zu dieser Mitteilung gelten Mitteilungen an die bisherigen Angaben als wirksam erfolgt.

C.16.5. Zustelladresse des Lizenzgebers für diese Bedingungen: support@arsy.ai.

C.17. Schlussbestimmungen

C.17.1. Diese Bedingungen und die Anlagen bilden die abschließende Vereinbarung der Parteien über ihren Gegenstand und ersetzen alle vorherigen Verhandlungen, Korrespondenz, Angebote und Absprachen, ausgenommen die in Ziffer 1.3 genannten Dokumente. Keine Partei hat auf Erklärungen vertraut, die nicht in diesen Bedingungen enthalten sind; die Haftung für Arglist bleibt unberührt.

C.17.2. Ist eine Bestimmung unwirksam oder undurchsetzbar, bleiben die übrigen wirksam; die unwirksame Bestimmung wird durch diejenige ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

C.17.3. Die Nichtausübung oder verzögerte Ausübung eines Rechts stellt keinen Verzicht dar.

C.17.4. Wer nicht Vertragspartei ist, kann aus dem Vertrag keine Rechte herleiten.

C.17.5. Überschriften dienen nur der Übersicht und beeinflussen die Auslegung nicht.

C.17.6. Sprache. Diese Bedingungen sind in englischer Sprache abgefasst. Übersetzungen in andere Sprachen werden ausschließlich zu Informationszwecken veröffentlicht; bei Abweichungen geht der englische Wortlaut vor und ist für den Vertrag maßgeblich. Von anderen Personen veröffentlichte Dokumente sind nicht Bestandteil dieser Bedingungen und beeinflussen deren Auslegung nicht.

ANLAGE 1. TARIFE UND FUNKTIONSGRENZEN

ParameterLiteStarterProfessionalEnterprise
Standorte111Unbegrenzt
AR-Gerätebis 3bis 10bis 30Unbegrenzt
NutzerUnbegrenztUnbegrenztUnbegrenztUnbegrenzt
Gleichzeitige Videositzungen51530Unbegrenzt
SitzungsaufzeichnungNein30 TageNeinUnbefristet
Schulungskursebis 5UnbegrenztUnbegrenztUnbegrenzt
Prüfungen und ZertifizierungNeinJaJaJa
Dashboard und AnalytikBasisVollständigVollständigVollständig + individuell
Berichtsexport (CSV/Excel)NeinJaJaJa
Retentions- und KohortenanalytikNeinNeinJaJa
KI-Agent (Text)JaJaJaJa
KI-Agent (Sprache)NeinJaJaJa
Suche in der WissensdatenbankNeinJaJaJa
Verwaltung der WissensdatenbankNeinNeinJaJa
NutzerverwaltungNeinBasisJaJa
Rollenbasierte Zugriffssteuerung (RBAC)NeinNeinJaJa
Admin-Konsole und granulare RechteNeinNeinNeinJa
Individuelle APINeinNeinNeinJa
BereitstellungsmodellCloudCloudCloud / On-PremiseCloud / On-Premise
IntegrationenNeinNeinERPERP, Sensorik, Dokumentenmanagement
Individuelle LogikNeinNeinbis 40 Std./JahrEnthalten, nach Vereinbarung
SupportE-MailE-Mail8×524×7 + fester Ansprechpartner
Verfügbarkeits-SLAKeineKeine99 %99,5 %

Anmerkungen.

  1. 1. Die On-Premise-Bereitstellung ist in den Tarifen Lite und Starter nicht verfügbar.
  2. 2. Die Sitzungsaufzeichnung ist im Tarif Professional standardmäßig nicht enthalten; bei Bedarf wird sie als gesondert vereinbarte Option freigeschaltet.
  3. 3. Stunden für individuelle Logik im Tarif Professional werden nicht in den Folgezeitraum übertragen, sofern das Bestellformular nichts anderes bestimmt.

ANLAGE 2. PREISE

2.1. Grundsätze (Stand dieser Fassung)

Alle Preise gelten je Kalendermonat und verstehen sich ohne Steuern (Ziffer C.1.7). Die geltende Preisliste ist unter https://arsy.ai/pricing veröffentlicht.

Grundgebühr je Standort, monatlich:

TarifLiteStarterProfessionalEnterprise
USD1903206101.200
RUB17.00029.00055.000110.000

Je erfasster Maschine, monatlich:

TarifLiteStarterProfessionalEnterprise
USD6287107127
RUB5.6008.0009.60011.200

Jahresrabatt: 20 % (Jahressumme = Monatssatz × 12 × 0,8).

2.2. On-Premise-Entgelte

Gelten für die Tarife Professional und Enterprise.

PositionEntgelt
Bereitstellung auf lokalem Server (einmalig)USD 2.200
Lizenz für den lokalen ServerUSD 170 monatlich
ERP-Integration (einmalig)USD 1.700 – 3.900
Sensorik-Integration (einmalig)USD 1.100 – 2.800
Integration Dokumentenmanagement (einmalig)USD 900 – 2.200
IntegrationssupportUSD 110 monatlich

Die Bandbreiten für Integrationen werden im Bestellformular nach einer Analyse der Systeme des Kunden festgelegt.

2.3. Einführungsleistungen

Räumliche Erfassung, Konfiguration, Szenarioentwicklung, Personalschulung und sonstige Einführungsleistungen werden vom Lizenzgeber oder von ihm beauftragten Dritten aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit dem Kunden angeboten und erbracht und sind in der Vergütung nach diesen Bedingungen nicht enthalten.

ANLAGE 3. SUPPORT UND SERVICEGRADE

3.1. Kanäle

  • E-Mail: support@arsy.ai
  • ARSY AI Space: https://space.arsy.ai
  • Tarif Enterprise: fester Ansprechpartner und ein vereinbarter vorrangiger Kanal.

Anfragen gehen unmittelbar beim Lizenzgeber über die vorgenannten Kanäle ein. Eine Anfrage gilt als erfasst, sobald sie ARSY AI Space oder support@arsy.ai erreicht.

3.2. Supportzeiten

TarifZeiten
LiteE-Mail, Werktage
StarterE-Mail, Werktage
Professional8×5 (Montag bis Freitag, 09:00–18:00 MEZ, außer an gesetzlichen Feiertagen)
Enterprise24×7

3.3. Prioritäten und Reaktionszeiten

PrioritätBeschreibungReaktion (Professional)Reaktion (Enterprise)
P1 — KritischInstanz vollständig nicht verfügbar oder Kernszenarien an allen Standorten nicht durchführbar4 Arbeitsstunden1 Stunde
P2 — HochWesentlicher Funktionsverlust, keine Umgehungslösung8 Arbeitsstunden4 Stunden
P3 — MittelTeilweise Beeinträchtigung, Umgehungslösung vorhanden2 Werktage1 Werktag
P4 — NiedrigFragen, Änderungswünsche, Dokumentation5 Werktage3 Werktage

Für die Tarife Lite und Starter beträgt die Reaktionszeit für alle Prioritäten drei (3) Werktage; eine Zusage zur Lösungszeit besteht nicht.

Reaktionszeit ist der Zeitraum von der Erfassung der Anfrage bis zur Eingangsbestätigung und Prioritätseinstufung. Eine Zusage zur Lösungszeit besteht nur, soweit das Bestellformular dies ausdrücklich vorsieht.

3.4. Verfügbarkeit (nur Managed Cloud)

TarifMonatliche Verfügbarkeitszusage
LiteKeine
StarterKeine
Professional99,0 %
Enterprise99,5 %

Berechnung: Verfügbarkeit = (Gesamtminuten des Monats − Ausfallminuten) / Gesamtminuten des Monats × 100 %.

Nicht als Ausfallzeit gelten Zeiten infolge:

  • geplanter Wartung, die mindestens fünf (5) Werktage im Voraus angekündigt wurde (bis zu 8 Stunden je Kalendermonat, in der Regel außerhalb der Geschäftszeiten);
  • außerplanmäßiger Wartung zur Behebung sicherheitskritischer Schwachstellen;
  • höherer Gewalt (Ziffer C.10.6);
  • Handelns oder Unterlassens des Vertragspartners, einschließlich missbräuchlicher Nutzung, Überschreitung der mengenmäßigen Grenzen sowie fehlerhafter Konfiguration seiner Geräte oder Netze;
  • der Nichtverfügbarkeit von Anbindungen, Geräten oder Infrastruktur außerhalb des Einflussbereichs des Lizenzgebers;
  • einer Sperrung nach Ziffer C.1.9.

Gutschriften, die binnen dreißig (30) Tagen nach Ende des betroffenen Monats schriftlich geltend gemacht werden, werden als Verlängerung der Lizenzlaufzeit gewährt:

Tatsächliche VerfügbarkeitVerlängerung
Unter der Zusage, aber ≥ 98 %5 % des betroffenen Monats
≥ 95 % und < 98 %15 % des betroffenen Monats
< 95 %30 % des betroffenen Monats

Die Gutschriften eines Kalenderjahres sind auf 10 % der Jahresvergütung begrenzt. Gutschriften sind der einzige und ausschließliche Rechtsbehelf bei Nichtverfügbarkeit (Ziffer A.5.4).

3.5. Datensicherung (Managed Cloud)

ParameterWert
SicherungshäufigkeitTäglich
Aufbewahrung der Sicherungen30 Tage
Wiederherstellungspunkt (RPO)24 Stunden
Wiederherstellungszeit (RTO)8 Stunden (Enterprise), 24 Stunden (Professional)

Im On-Premise-Modell obliegt die Datensicherung dem Vertragspartner.

3.6. Export der Kundeninhalte (Ziffer C.11.3)

Bereitstellung binnen fünfzehn (15) Werktagen nach schriftlichem Verlangen:

DatenkategorieFormat
Abläufe, Schulungskurse, SzenarienStrukturiertes JSON
Hochgeladene Dokumentation und MedienUrsprüngliche Upload-Formate
Räumliche Karten und ErfassungsergebnissePunktwolken — PLY; 3D-Geometrie — glTF 2.0; Positionierungsmetadaten — proprietäres Format des Lizenzgebers nebst Strukturbeschreibung
Nutzeraktivität, Kursabschlüsse, AuswertungenCSV
Aufzeichnungen von Videositzungen (soweit im Tarif enthalten)MP4

Bereitstellung über einen gesicherten Download-Kanal. Ein Export innerhalb des 90-Tage-Zeitraums ist unentgeltlich.

ANLAGE 4. AUFTRAGSVERARBEITUNGSVERTRAG

Diese Anlage ist der Auftragsverarbeitungsvertrag der Parteien im Sinne des Artikels 28 Absatz 3 DSGVO und entsprechender Vorschriften der UK GDPR. Sie gilt für das Bereitstellungsmodell Managed Cloud; im On-Premise-Modell gilt sie nur für den nach Ziffer C.3.3 gewährten Supportzugriff.

4.1. Rollen. Der Vertragspartner ist Verantwortlicher; der Lizenzgeber ist Auftragsverarbeiter.

4.2. Gegenstand und Zweck. Betrieb der Software für den Verantwortlichen und Erbringung technischen Supports.

4.3. Dauer. Die Lizenzlaufzeit zuzüglich neunzig (90) Tage (Ziffer C.11.3).

4.4. Art der Verarbeitung. Erhebung (vom Verantwortlichen und seinen Nutzern), Aufzeichnung, Organisation, Ordnung, Speicherung, Anpassung, Auslesen, Verwendung, Einschränkung, Löschung und Vernichtung, automatisiert und nicht automatisiert.

4.5. Kategorien betroffener Personen. Mitarbeiter, Auszubildende und Auftragnehmer des Verantwortlichen sowie jede Person, deren Bild oder Stimme über das Modul „Remote Expert“ oder die Nachweiserfassung aufgenommen werden kann.

4.6. Kategorien personenbezogener Daten.

KategorieInhalt
KontodatenName; dienstliche E-Mail-Adresse; Nutzerkennung; Funktion und Abteilung; Systemrolle
AktivitätsdatenAnmeldungen, Handlungen in der Software, Kurs- und Prüfungsergebnisse, Abarbeitung von Abläufen, Prüfergebnisse
Technische DatenIP-Adresse, Gerätekennung, Client-Version, Ereignisprotokolle
MedienBei der Nutzung erzeugte Fotos, Video- und Audioaufnahmen, soweit vom Verantwortlichen freigeschaltet

Besondere Kategorien personenbezogener Daten und biometrische Daten sind nicht Gegenstand dieser Anlage (Ziffer C.6.6).

4.7. Pflichten des Auftragsverarbeiters. Der Lizenzgeber wird: personenbezogene Daten ausschließlich nach dokumentierten Weisungen des Verantwortlichen verarbeiten, auch hinsichtlich Drittlandsübermittlungen, es sei denn, er ist gesetzlich anderweitig verpflichtet (in diesem Fall unterrichtet er den Verantwortlichen, sofern dies nicht untersagt ist); sicherstellen, dass die zur Verarbeitung befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind; die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Ziffer 4.8 umsetzen; den Verantwortlichen unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung bei Betroffenenanfragen und bei den Pflichten aus den Artikeln 32–36 DSGVO unterstützen; und nach Wahl des Verantwortlichen personenbezogene Daten nach Abschluss der Verarbeitung löschen oder zurückgeben, vorbehaltlich Ziffer C.11.

4.8. Sicherheitsmaßnahmen. Der Lizenzgeber setzt mindestens die folgenden technischen und organisatorischen Maßnahmen um und erhält sie aufrecht:

  • Verschlüsselung der Daten bei der Übertragung (TLS) und Verschlüsselung der Sicherungen;
  • rollenbasierte Zugriffssteuerung, administrative Zugriffe nach dem Prinzip der geringsten Rechte und individuell zurechenbare Konten;
  • Protokollierung von Nutzer- und Administratoraktivitäten mit Aufbewahrung der Protokolle;
  • Netzsegmentierung zwischen Umgebungen;
  • tägliche Datensicherungen nach Ziffer 3.5 der Anlage 3 mit regelmäßigen Wiederherstellungstests;
  • Schwachstellenmanagement und zeitnahe Einspielung von Sicherheitsaktualisierungen;
  • Vertraulichkeitsverpflichtungen und Sicherheitsschulungen für zur Verarbeitung befugtes Personal;
  • ein dokumentierter Prozess zur Behandlung von Sicherheitsvorfällen;
  • eine benannte für die Organisation der Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortliche Person;
  • dokumentierte interne Richtlinien zur Verarbeitung und zum Schutz personenbezogener Daten.

4.9. Unterauftragsverarbeiter. Der Lizenzgeber darf Unterauftragsverarbeiter nur auf Grundlage eines schriftlichen Vertrages mit gleichwertigen Pflichten einsetzen und bleibt für deren Leistung voll verantwortlich. Zum Zeitpunkt dieser Fassung ist außer dem Rechenzentrumsbetreiber, der die Rechenkapazität für die in Ziffer 4.12 genannte Hosting-Region bereitstellt und selbst keine Verarbeitung vornimmt, kein Unterauftragsverarbeiter eingesetzt. Der Lizenzgeber kündigt jede beabsichtigte Hinzuziehung oder Ersetzung mindestens dreißig (30) Tage im Voraus an; der Verantwortliche kann aus berechtigten datenschutzrechtlichen Gründen widersprechen. Lässt sich der Widerspruch nicht ausräumen, kann der Verantwortliche die betroffenen Leistungen mit anteiliger Erstattung kündigen.

4.10. Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten. Der Lizenzgeber unterrichtet den Verantwortlichen unverzüglich, jedenfalls binnen vierundzwanzig (24) Stunden nach Kenntniserlangung, über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die dessen Daten betrifft, unter Angabe der verfügbaren Informationen zu Art der Verletzung, Kategorien und ungefährem Umfang der betroffenen Daten, wahrscheinlichen Folgen und ergriffenen Maßnahmen.

4.11. Überprüfungen. Der Lizenzgeber stellt die zum Nachweis der Einhaltung dieser Anlage erforderlichen Informationen bereit und ermöglicht Überprüfungen einschließlich Inspektionen durch den Verantwortlichen oder einen von ihm beauftragten Prüfer und trägt zu diesen bei, höchstens einmal in zwölf (12) Monaten (sofern nicht von einer Aufsichtsbehörde verlangt), mit einer Ankündigungsfrist von dreißig (30) Tagen, zu Geschäftszeiten, vorbehaltlich der Vertraulichkeit und einer angemessenen Kostenerstattung.

4.12. Drittlandsübermittlungen. Hosting-Region: Europäische Union (Frankfurt am Main, Deutschland). Kundeninhalte und nach diesen Bedingungen verarbeitete personenbezogene Daten werden in der EU gespeichert und nicht außerhalb der EU gespeichert.

Der Lizenzgeber ist in den Vereinigten Staaten ansässig. Soweit sein Personal von außerhalb des EWR auf personenbezogene Daten zugreift, um Support nach Ziffer C.3.3 zu leisten, stellt dieser Zugriff eine Übermittlung in ein Drittland dar; sie erfolgt auf Grundlage der EU-Standardvertragsklauseln (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914), Modul Zwei (Verantwortlicher an Auftragsverarbeiter), die durch Verweisung Bestandteil dieser Bedingungen sind, sowie, soweit die UK GDPR gilt, des UK International Data Transfer Addendum. Die optionale Beitrittsklausel findet Anwendung. Anwendbares Recht und Gerichtsstand für die Standardvertragsklauseln: Deutschland. Die Anhänge I–III der Standardvertragsklauseln werden durch die Ziffern 4.1–4.9 dieser Anlage ausgefüllt.

4.13. Datenlokalisierung. Unterliegt der Verantwortliche einer Anforderung zur Datenlokalisierung, wird die Hosting-Region im Bestellformular vereinbart. Bereitstellungen, die von Gesetzes wegen in der Russischen Föderation gehostet werden müssen, sind nicht Gegenstand dieser Bedingungen; nach diesen Bedingungen werden dort keine personenbezogenen Daten gehostet.

4.14. On-Premise. Im On-Premise-Modell werden dem Lizenzgeber keine personenbezogenen Daten übermittelt. Wird ein Supportzugriff nach Ziffer C.3.3 gewährt, erfolgt dieser auf Weisung des Verantwortlichen je Anfrage und unterliegt für seine Dauer dieser Anlage.

ANLAGE 5. INFRASTRUKTURANFORDERUNGEN (ON-PREMISE)

Mindestkonfiguration des Servers für eine On-Premise-Instanz:

KomponenteMindestanforderung
CPU8 vCPU / 8 physische Kerne
GPU12 GB VRAM
RAM16 GB
Speicher200 GB SSD
Netz100 Mbit/s (1 Gbit/s empfohlen)

Anmerkungen.

  1. 1. Eine über das Minimum hinausgehende Dimensionierung bestimmt der Lizenzgeber anhand der Anzahl der Standorte, erfassten Maschinen und Geräte.
  2. 2. Eine On-Premise-Instanz ist vollständig ohne Internetverbindung betriebsfähig.
  3. 3. Stromversorgung, Kühlung, physische Sicherheit des Serverraums, Datensicherung und Schadsoftwareschutz obliegen dem Vertragspartner.
  4. 4. Anforderungen an Betriebssystem, Virtualisierung und Drittsoftware ergeben sich aus der bei der Bereitstellung übergebenen technischen Dokumentation. Lizenzen für Systemsoftware Dritter beschafft der Vertragspartner selbst.

ANLAGE 6. MUSTER-BESTELLFORMULAR

BESTELLFORMULAR Nr. ____ vom __. ________ 20__ zu den ARSY AI Lizenzbedingungen (Fassung vom ____________)

Nr.PositionWert
1Vertragspartner (vollständige Firma, Registernummer, eingetragene Anschrift)
2StatusKunde
3TarifLite / Starter / Professional / Enterprise
4BereitstellungsmodellManaged Cloud / On-Premise
5Standorte (Name, Anschrift)
6Anzahl erfasster Maschinen
7Anzahl Geräte
8Optionen (Integrationen, individuelle Logik, sonstige)
9Lizenzlaufzeit (Beginn — Ende)
10AbrechnungszeitraumMonatlich / Jährlich
11Automatische VerlängerungJa / Nein
12Vergütung je Abrechnungszeitraum
13Zahlungsbedingungen
14WährungUSD / EUR / andere
15Hosting-Region (Managed Cloud)
16Einführung und SupportLizenzgeber
17Ansprechpartner (Name, Funktion, Telefon, E-Mail)
18E-Mail-Adresse für rechtserhebliche Mitteilungen
19Besondere Vereinbarungen

Mit Unterzeichnung dieses Bestellformulars oder mit Zahlung einer darauf gestellten Rechnung nimmt der Vertragspartner die ARSY AI Lizenzbedingungen in der angegebenen Fassung vollständig an.

Lizenzgeber: ____________________ / ____________ / Vertragspartner: ____________________ / ____________ /

ANGABEN ZUM LIZENZGEBER

Firmaweb-ar.studio Corp
RechtsformAktiengesellschaft nach dem Recht von Delaware, gegründet am 13. Februar 2023
Registernummer Delaware7294738
Eingetragener Sitz1007 N Orange St, 4th Floor, Suite 1382, Wilmington, New Castle County, DE 19801
ZustellungsbevollmächtigterFirstbase Agent LLC
Hauptgeschäftssitz447 Broadway, 2nd Floor, 1156, New York, NY 10013, Vereinigte Staaten
E-Mailsupport@arsy.ai
Websitehttps://arsy.ai

Die Bankverbindung des Lizenzgebers ergibt sich aus dem Bestellformular und der darauf gestellten Rechnung.

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